Altenried - Service

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Solar und Umwelt

Wir vermitteln Ihnen wertvolles Expertenwissen zum Einsatz und zur Nutzung der Solartechnik. Die Sonne liefert kostenlos mehr Energie, als wir je verbrauchen können.

AH Tec - Max Altenried

Gebäude- u. Energietechnik
Nadlerstrasse 9
88299 Leutkirch im Allgäu

E-Mail: altenried@msn.com

Telefon: +49 (0)7561 5021

 

Zertifizierter

Energiefachbetrieb der 

Kreishandwerkerschaft-

und der Energieagentur

Ravensburg gGmbH

 

H+G Hof Altenried

Vermietung u. Verpachtung - Gewerbeflächen

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Telefon: +49 (0)7561 5021

 

AA Metallbau

Andreas Altenried

Nadlerstrasse 9

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

 

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertrags-abreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

 

1.1 Vertragsabschluss, Angebote, Unterlagen

 

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder

andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschliesslich Kopien un- verzüglich an den Unternehmer herauszugeben.

 

1.2 Preise

 

Für erforderlichen / notwendigen Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zu-schläge berechnet. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei besonderen Umständen sowie nach schriftlicher Vereinbarung, trägt ggf. die Verbrauchs-kosten der Unternehmer.

 

1.3 Lieferbedingungen - Leistungen

 

Lieferungen erfolgen per Nachnahme, unfrei und unversichert, auf Rechnung und Gefahr des Kunden, ab Lager Leut-kirch. Für Lieferungen, die ab Werk (Hersteller) Vorlieferanten oder Großhandel erfolgen, gelten die jeweiligen firmen-eigenen Lieferbedingungen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Beschädigungen beim Transport sind nicht bei uns, sondern unverzüglich beim Beförderungsträger zu reklamieren. Leistungen erfolgen erst, wenn die Finanzierung sicher-gestellt / nachgewiesen bzw. eine angemessene Vorkasse geleistet ist.

 

1.4 Zahlungsbedingungen und Verzug

 

Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äusserste zu be-schleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest -gestellten Gegenforderungen aufrechnen. 

 

1.5 Abnahme

 

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung), Im Übrigen gilt § 640 BGB. 

 

1.6 Sachmängel- Verjährung

 

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstel-leraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs, 1 Nr,2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,

a) Im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs­ oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten

- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,

- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Be-deutung sind

- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden,

3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs,1 Nr,1 i, V, m § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs­, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang

keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die ein- jährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs,3 BGB),

- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder

- bei werkvertraglicher Haftung für Schäden

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllunggehilfen

- sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen,

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Be-dienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemässe/n Ab-nutzung Verschleiss (z, B, bei Dichtungen) entstanden sind,

5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Ver- braucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die orts- üblichen Sätze.

 

1.7 Versuchte Instandsetzung

 

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuld haft nicht gewährt oder

b) der Fehler / Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder

nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher ver-pflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Untemehmers zu ersetzen, sofem nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

 

1.8 Eigentumsvorbehalt

 

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ft BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Ver-fügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

 

1.9 Wirksamkeit

 

Durch Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt.

 

1.10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Leutkirch im Allgäu, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

1.11 Datenschutz

 

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1.12 Sonstiges

 

Druckfehler, Irrtum und Preisänderungen vorbehalten. 

(20210219) 

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